Vereinssatzung

Satzung des Tambourcorps ``Rheinklänge´´Düsseldorf-Lohausen 1950 e.V.

 

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen : Tambourcorps ``Rheinklänge´´ Düsseldorf-Lohausen 1950 e.V.

Im folgenden kurz „Tambourcorps“ genannt.

Der Sitz des Tambourcorps ist in Düsseldorf.

 

§2 Zweck 

Das Tambourcorps verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51AO. Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatbrauchtums, insbesondere die Förderung des Spielmannswesens, der Jugendarbeit sowie der Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme als Spielmannszug an Schützenfesten und Schützenumzügen.

Das Tambourcorps ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Tambourcorps fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Tambourcorps ist eine Formation der St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V. unter verbindlicher Anerkennung der Rahmensatzung der St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

Das Tambourcorps führt : 

a) aktive Mitglieder

b) passive Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

Mitglied kann jede Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.

Zum Beitritt der passiven Mitgliedschaft ist dem Vorstand grundsätzlich ein schriftlicher Antrag einzureichen.

Zum Beitritt der aktiven Mitgliedschaft ist ebenfalls dem Vorstand grundsätzlich ein schriftlicher Antrag einzureichen. Nach einer ½ jährigen Probezeit, in der Kameradschaft, Spielvermögen und Pünktlichkeit positiv festgestellt worden ist, wird in der Jahreshauptversammlung über die Aufnahme entschieden. Der Bewerber muss 2/3 aller Ja Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen können. Enthaltungen zählen nicht. 

Wird ein Bewerber abgelehnt, so ist ihm das ohne Angaben von Gründen sofort mitzuteilen. Ein Widerspruch des Bewerbers gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Tambourcorps ist unzulässig. Über die Aufnahmeabstimmung des Tambourcorps verpflichtet sich jedes Mitglied strengstes Stillschweigen zu wahren.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Personen bzw. Mitglieder, die sich um das Spielmannswesen oder um das Tambourcorps besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Das Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung.

Jedes aktive Mitglied wird der St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V. gemeldet.

 

§5 Rechte und Pflichten

Rechte:

Jedes aktive Mitglied ist stimmberechtigt.

Aktive Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in Ämtern des erweiterten Vorstandes gewählt werden.

Aktive Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und 3 Jahre dem Verein aktiv angehören, können in Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes gewählt werden.

Aktive Mitglieder genießen die Rechte, aber auch die Pflichten des Tambourcorps sowie der 

St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V..

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der passiven Mitgliedschaft sofern sie nicht am aktiven Spielbetrieb teilnehmen.

Pflichten:

Jedes Mitglied, aktiv oder passiv, ist verpflichtet den Beitrag bis zum Beginn der jeweiligen Jahreshauptversammlung zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Aktive Mitglieder sind verpflichtet nach besten Kräften das Spielmannswesen zu fördern, an allen Veranstaltungen des Tambourcorps und der St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V. teilzunehmen sowie die Proben des Tambourcorps zu besuchen, so dass ein gesicherter Spielbetrieb jederzeit gewährleistet ist. 

Sonderrechte:

Aktive Mitglieder, die aus Gesundheits- oder Altersgründen am Spielbetrieb (Schützenfeste, Umzüge etc.) nicht mehr teilnehmen können, werden als aktive Mitglieder weitergeführt und behalten alle Rechte der aktiven Mitglieder.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet, inwieweit Instrumente sowie Uniformen beim Mitglied verbleiben.

 

§ 5a Datenschutz im Verein

 

 

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-           Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

 

 

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

 

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

 

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

 

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

 

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

 

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

 

 

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

§6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

 

Durch Tod des Mitgliedes.

Durch Austrittserklärung in schriftlicher Form, die nur zum jeweiligen Quartalsende zulässig ist

Der Beitrag ist bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahr zu zahlen.

Durch einstimmigen Ausschluss durch den geschäftsführende Vorstand. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Tambourcorps schädigt oder gegen die Satzung verstößt. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, diese Entscheidung in der nächsten Versammlung vorzutragen, in der über diese Entscheidung abgestimmt wird. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder ist erforderlich Das ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglied hat auf das Vermögen des Tambourcorps keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Die Uniformen und Instrumente sind sofort abzugeben.

 

§7 Beiträge

Der Beitrag für die aktiven Mitglieder setzt sich aus dem Jahresbeitrag des Tambourcorps, inklusive Jahresbeitrag der St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V. zusammen.

Passive Mitglieder bezahlen ihren Beitrag nur an das Tambourcorps.

Die Höhe der Beiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.

 

§8 Organe

Organe des Tambourcorps sind:

der geschäftsführende Vorstand 

der erweiterte Vorstand 

die Jahreshauptversammlung 

 

§9Der Vorstand

Der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB ( Vertretungsvorstand ). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 1. Geschäftsführer oder dem 1. Schatzmeister vertreten.

Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen werden.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :

dem 1. Vorsitzenden 

dem 1. Geschäftsführer 

dem 1. Schatzmeister

Bei Ausfall eines dieser Vorstandsmitglieder tritt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung sein Stellvertreter an seine Stelle.

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus :

dem 2. Vorsitzenden 

dem 2. Geschäftsführer 

dem 2. Schatzmeister

dem Jugendwart oder dessen Stellvertreter 

dem Tambourmajor oder dessen Stellvertreter 

dem Schießmeister oder dessen Stellvertreter 

dem Zeugwart 

dem Spieß oder dessen Stellvertreter

Alle Vorstandsämter werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

Die Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeiten ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

 

§10 Der Festausschuss

Der Festausschuss besteht aus:

dem 1.Vorsitzenden des Tambourcorps 

dem 1. Schatzmeister des Tambourcorps 

drei Mitglieder des Tambourcorps, die jeweils in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. 

 

§11 Versammlung

Der geschäftsführende Vorstand beruft im 1.Quartal des neuen Jahres eine Jahreshauptversammlung ein. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muss mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder ergehen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit nicht anderes bestimmt wird.

Über die Jahreshauptversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokol anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist

Beschlüsse können nur auf der Jahreshauptversammlung oder einer vom geschäftsführenden Vorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.

Mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte beinhalten :

Begrüßung 

Anerkennung der Tagesordnung 

Protokoll der vorhergegangenen Jahreshauptversammlung 

Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr 

Bericht der Kassenprüfer 

Wahl eines Wahlleiters 

Entlastung des Vorstandes 

Wahlen 

Anträge 

Verschiedenes 

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder dies unter schriftlichen Angaben von Gründen verlangen.

§12 Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Enthaltungen zählen nicht. Bei Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Fusion des Tambourcorps mit einem anderen Verein, ist eine 2/3 Mehrheit aller aktiven Mitglieder erforderlich.

 

§13 Wahlperioden der Vorstandsämter und des Festausschusses

 

Jeweils für 3 Jahre gewählt werden :

1. Vorsitzender und dessen Stellvertreter 

1. Geschäftsführer und dessen Stellvertreter 

1. Schatzmeister und dessen Stellvertreter 

Diese Ämter werden jeweils um 1 Jahr versetzt gewählt, so dass gewährleistet wird, dass immer zwei, in der Vorstandsarbeit erfahrene Mitglieder, dem Vorstand angehöre

Jeweils für 4 Jahre gewählt werden:

1. Tambourmajor 

2. Tambourmajor 

1. Spieß 

2. Spieß 

Gewählt wird in folgender Reihenfolge : 

1. Jahr 1. Tambourmajor 

2. Jahr 2. Tambourmajor 

3. Jahr 1. Spieß 

4. Jahr 2. Spieß 

Jeweils für 2 Jahre gewählt werden :

Jugendwart 

Der Festausschuss 

Zeugwart 

1. Schießmeister 

2. Schießmeister 

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren versetzt von der Jahreshauptversammlung gewählt.

 Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

 

§14 Auflösung des Tambourcorps

Sollte die aktive Mitgliederzahl unter 10 Mitglieder liegen und damit ein geregelter Spielbetrieb nicht mehr möglich sein wird das Tambourcorps als Schützenkompanie in der 

St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V. geführt.

Sollte die aktive Mitgliederzahl unter 4 absinken, übernehmen diese noch verbleibenden Mitglieder unter Zeugen das Vermögen des Tambourcorps, bis zu einem neuen Wiederaufleben des Tambourcorps. Kommt innerhalb von 2 Jahren kein Neuanfang zustande, geht das gesamte Vermögen an die St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V.. Sollte zu dem Zeitpunkt die St. Seb. Schützenbruderschaft Lohausen von 1849 e.V. die Gemeinnützigkeit nicht mehr besitzen, so fällt das Vereinsvermögen an die katholische Kirchengemeinde „Heilige Familie“ Pfarrbezirk St. Mariä Himmelfahrt Düsseldorf-Lohausen, mit der Maßgabe das die Kirchengemeinde das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Im Falle einer Neugründung des Tambourcorps, mit der gleichen Zielsetzung, muss die Schützenbruderschaft bzw. die Kirchengemeinde, das Vermögen sowie daraus resultierende Einkünfte und Inventar dem neugegründeten Tambourcorps übergeben.

Bei Auflösung des Vereins haben alle aktiven Mitglieder die vereinseigenen Gegenstände sofort abzugeben.

 

Der Vorstand

1. Vorsitzender, 1. Geschäftsführer, 1. Schatztmeister